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Privatnutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln
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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27.01.2023 (12 Sa 56/21) verdeutlicht insgesamt die Notwendigkeit eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Kommunikationsmitteln, die vom Unternehmen bereitgestellt werden.

Es ist unerlässlich, die Bedeutung klarer Nutzungsvorschriften zu erkennen, idealerweise bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Durch solche Regelungen können rechtswidrige Verarbeitungen personenbezogener Daten der Beschäftigten vermieden werden, was wiederum zu Bußgeldern für Unternehmen führen kann. Eine frühzeitige Regelung hilft, arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitnehmer nehmen oft an, dass sie Unternehmensgeräte auch für private Zwecke nutzen dürfen. Daher ist es von großer Bedeutung, im Voraus festzulegen, ob die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts erlaubt ist und unter welchen Umständen ein Zugriff erforderlich sein könnte.

Es ist außerdem zu beachten, dass die Zulässigkeit der Verwertung von erlangten Informationen durch den Arbeitgeber im Einzelfall geprüft werden muss und von den spezifischen Umständen abhängt. Nur wenn diese Aspekte berücksichtigt werden, können Arbeitgeber effektiv gegen missbräuchliches Verhalten ihrer Arbeitnehmer vorgehen, ohne den Datenschutz zu vernachlässigen. Eine Vermischung von privaten Kommunikationsdaten und Unternehmensdaten sollte in jedem Fall so weit wie möglich vermieden werden.

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